Gouvernanz
eIAM ist ein Service des IKT-Standarddienstes Identitäts- und Zugriffsverwaltung und umfasst auch AGOV.3Die Bundeskanzlei, Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung (BK DTI), vertreten durch den Business Owner eIAM der BK DTI, steuert und führt eIAM. Sie beauftragt das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) mit der Umsetzung. Die Entscheidungszuständigkeiten nach W008 bleiben vorbehalten.1,2,5
Steuerung und Kontrolle
Die BK DTI bestimmt, welche Leistungen eIAM anbietet. Sie legt in Abstimmung mit dem BIT Leistungsumfang, Verrechnungsmodelle und Preise fest und erlässt Architektur- und Qualitätsvorgaben. Sie plant die Weiterentwicklung und führt oder beauftragt die Vorhaben.1,2Sie beurteilt mit dem BIT die Risiken und veranlasst Massnahmen zu deren Verminderung. Anhand vereinbarter Kennzahlen kontrolliert sie Leistungen, Mengen, Kosten, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Qualität. Bei übergeordneten Betriebsproblemen oder operativ nicht beigelegten Differenzen übernimmt sie das Eskalationsmanagement zwischen Leistungsbezügern und BIT.2
Entscheide und Sourcing
Entscheide mit hoher geschäftlicher Relevanz trifft die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung nach Konsultation des Digitalisierungsrats Bund. Die übrigen Führungsentscheide trifft die BK DTI nach Konsultation des Führungsausschusses Standarddienste (FSD); massgeblich ist die Zuständigkeitsordnung von W008.2Bei AGOV konsultiert sie zusätzlich das AGOV Steering Committee (ASC), in dem die AGOV-einsetzenden Behörden vertreten sind.6
Über das Sourcing-Modell, insbesondere die interne oder externe Leistungserbringung, entscheidet die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler auf Antrag der BK DTI. Diese erarbeitet den Antrag in Rücksprache mit den internen Leistungserbringern und der zuständigen zentralen Beschaffungsstelle und überprüft bestehende Modelle bei Bedarf.1,2
Das BIT muss Änderungen beim Sourcing von Teilaufgaben und Vorleistungen vorgängig mit der BK DTI abstimmen, wenn daraus langjährige Verpflichtungen entstehen, welche die künftige Handlungsfreiheit der Bundesverwaltung einschränken könnten.2
Betrieb und Zugriffsrechte
Das BIT entwickelt und betreibt eIAM nach den Vorgaben der BK DTI und der verbindlichen Servicespezifikation SD124. Innerhalb dieser Vorgaben gestaltet es die Umsetzung. Es verantwortet den sicheren und zuverlässigen Betrieb sowie die vereinbarten Supportleistungen. Es berichtet der BK DTI über die Leistungen, meldet wesentliche Sicherheitsvorfälle zeitnah und stellt die erforderlichen Unterlagen für Preis- und Kostenvergleiche bereit.2,3,5Die Leistungsbezüger bestimmen den Schutzbedarf ihrer Anwendungen, verantworten den Schutz ihrer Fachdaten und entscheiden, wer darauf zugreifen darf. Diese Verantwortung bleibt auch beim Einsatz von eIAM bei ihnen.2,3
Anforderungen und Finanzierung
Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung reichen Anforderungen an allgemeine oder architekturkritische Änderungen über ihre Departementsvertretung im FSD ein. AGOV-Anforderungen der Kantone und ihrer Gemeinden werden über die Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) eingebracht. Die BK DTI prüft die Anforderungen nach P035 und entscheidet im Rahmen der geltenden Zuständigkeiten über Umsetzung und Folgemassnahmen.2,3,4Einmalige Ausgaben für die Weiterentwicklung werden grundsätzlich aus dem bei der BK DTI eingestellten Kredit «IKT-Bund» finanziert, soweit Mittel verfügbar sind. Leistungsbezug und kundenspezifische Vorhaben, insbesondere Applikationsanschlüsse, finanzieren grundsätzlich die Leistungsbezüger; sie vereinbaren diese direkt mit dem BIT. Für AGOV gelten die besonderen Finanzierungsregelungen von Bund und Kantonen.2,3
Bezugspflicht und Ausnahmen
Für die zentrale Bundesverwaltung gilt die Bezugspflicht nach W008 mit den dort festgelegten Abgrenzungen und Bezugsregelungen.1,2Über befristete Ausnahmen für eine Verwaltungseinheit oder Anwendung entscheidet die BK DTI nach P035. Bei wesentlichen Auswirkungen auf die Gesamtkosten konsultiert sie zuvor die Eidgenössische Finanzverwaltung. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler nach Konsultation der Generalsekretärenkonferenz.2,4
Einzelheiten zur Bezugspflicht:
Informationen und Anlaufstellen
Weitere Informationen und Kontakte finden Sie unter Informationen zur Steuerung und Führung und eIAM Organisation und Anlaufstellen.Rechtsgrundlagen und Quellen
Massgeblich sind die Digitalisierungsverordnung (DigiV; insbesondere Art. 9, 11 und 40) und W008. SD124 legt die verbindlichen Leistungen von eIAM fest; P035 regelt das Anforderungsverfahren.1,2,3,41 DigiV. Verordnung vom 2. April 2025 über die digitalen Dienste und die digitale Transformation in der Bundesverwaltung; SR 172.019.1. Insbesondere Artikel 9, 11 und 40.
2 W008. Weisungen der Bundeskanzlei über die Steuerung und Führung der Standarddienste vom 19. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Mai 2026. Insbesondere Ziffern 2 sowie 4 bis 8 und Anhang, Abschnitt 4.
3 SD124: Servicespezifikation eIAM. Version 4.3. Insbesondere Kapitel 1 bis 4 und 7.
4 P035: Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur digitalen Transformation und IKT-Lenkung. Version 3.1. Insbesondere Kapitel 2.
5 eIAM Organisation und Anlaufstellen.
6 AGOV: Sicherheit & Qualität. Aufgaben der Bundeskanzlei sowie Mitwirkung des AGOV Steering Committees (ASC) und des FSD.
Unterlagen des ASC (geschlossene Benutzergruppe):